Augsburg 1156
Am 21. Juni 1156 verlieh Friedrich Barbarossa das Stadtrecht an die Stadt Augsburg. In der „Justitia Civitatis Augustensi“, dem ältesten Stadtrecht Deutschlands, heißt es: „Wenn ein Bierschenker schlechtes Bier macht oder ungerechtes Maß gibt, soll er gestraft werden …“ Das Strafmaß betrug fünf Gulden, zu damaliger Zeit eine beträchtliche Summe, beim dritten Verstoß drohte die Aberkennung des Braurechts.
Nürnberg 1293
In Nürnberg existiert eine Vorschrift aus dem Jahre 1293. Darin ist festgeschrieben, dass nur Gerste zum Bierbrauen verwendet werden darf (Manche Quellen schreiben dies in das Jahr 1303).
Weimar 1348
In Weimar wurde 1348 geboten, dass kein Brauer „zu seinem Bier zutun soll, denn Malz und Hopfen“. Das war insofern fortschrittlich, als dass damals in vielen anderen Städten (speziell im Rheinland) der Hopfen als Bierzusatz noch gar nicht erlaubt war.
München: 1363 – 1447 –1487
In München erhielten 1363 zwölf Stadträte die sogenannte Bieraufsicht. Auf diese Weise sollte die Qualität des Gebrauten deutlich verbessert werden. 1420 musste das Münchner Bier laut Vorschrift eine bestimmte Zeit lang lagern ehe es ausgeschenkt werden durfte. Und 1447 wurde schließlich festgeschrieben, dass nur Gerste, Hopfen und Wasser zum Brauen Verwendung finden dürfen. „… und sonst nichts darein oder darunter tun oder man straffe Alte Reinheitsgebote oder Vorläufer es fuer valsch.“ Diese Inhalte wurden 40 Jahre später von Herzog Albrecht dem VI bestätigt – und später für ganz Oberbayern verbindlich festgelegt. Das Münchener Reinheitsgebot feierte demnach 1987 das 500 Jahre Jubiläum.
Weißensee 1434
In der „Statuta thaberna“, einer Wirtshausverordnung, die 1434 im thüringischen Weißensee erlassen worden ist, wird das Bierbrauen nur mit den Rohstoffen Malz, Hopfen und Wasser erlaubt. In ihr sind auch Strafmaßnahmen für Verstöße genannt.
Regensburg 1447
Der Regensburger Stadtarzt sollte ab 1447 das in der Stadt gebraute Bier und die verwendeten Zutaten streng kontrollieren. Seine Erfahrungen führten 1453 zur Einführung einer Brauordnung. Hinfort durften „weder Samen noch Gewürz oder Gestrüpp“ dem Bier beigemischt werden. Auch der Verkauf von „Glattwasser“ war darin verboten. (Glattwasser ist ein letzter Absud von den Resten der Maische – dünn und wenig genießbar).
Herzogtum Bayern-Landshut 1493
Die erste flächenübergreifende Vorschrift wurde von Herzog Georg dem Reichen für sein Herzogtum Bayern- Landshut erlassen. Seine Biersatzordung von 1493 schrieb fest: „Die Bierbrauer und andere sollten nichts zum Bier gebrauchen denn allein Malz, Hopfen und Wasser, noch dieselben Brauer, auch